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Handicap und Recht 01-03/2023

Handicap und Recht 01-03/2023

«Handicap und Recht» ist eine Sammlung juristischer Artikel in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht. Inhalt sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit. 

Inhalt dieses Newsletters:

Handicap und Recht 01/2023: Eingliederungsmassnahmen bei Rentenzusprache mit zeitgleicher Abstufung oder Befristung

Handicap und Recht 02/2023: Entscheid zum Nachteilsausgleich auf Stufe Passarelle Berufs-Maturität

Handicap und Recht 03/2023: Bezug von Ergänzungsleistungen ist kein Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung


IV

Eingliederungsmassnahmen bei Rentenzusprache mit zeitgleicher Abstufung oder Befristung

Bei einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente sind nach mindestens 15 Jahren Rentenbezug oder Erreichung des 55. Altersjahrs grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (BGE 145 V 209 (externer Link)) entschied das Bundesgericht, dass diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn zeitgleich mit der Zusprache der IV-Rente auch über deren Abstufung und / oder Befristung entschieden wird. Nun klärte das Bundesgericht auch noch den Zeitpunkt, in dem eine versicherte Person das 55. Altersjahr erreicht haben muss, damit dies der Fall ist. Gemäss Urteil vom 27. Juni 2022 (BGE 148 V 321 (externer Link)) ist hierfür der Verfügungszeitpunkt massgebend.


Bildung

Entscheid zum Nachteilsausgleich auf Stufe Passarelle Berufs-Maturität

Eine kantonale Bildungsdirektion hat sich zu Nachteilsausgleichsmassnahmen im Rahmen einer Narkolepsie geäussert. Es ging um die Dauer des Zeitzuschlags und um Schlafpausen. Dies auch in Zusammenhang mit der Frage der allgemeinen Hochschulreife und Studierfähigkeit. Eine von Inclusion Handicap unterstützte Beschwerde gegen den negativen Entscheid der Vorinstanz ist von der kantonalen Bildungsdirektion gutgeheissen worden.


EL

Bezug von Ergänzungsleistungen ist kein Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 27. Dezember 2022 (2C_60/2022 (externer Link)) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Grund darstellt, um einem Ausländer oder eine Ausländerin die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Der Ergänzungsleistungsbezug stellt also keinen Widerrufsgrund dar. Dies selbst dann nicht, wenn vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen während einiger Jahre Sozialhilfe bezogen wurde.