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Bundesverfassung

Diskriminierungsverbot

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen [...] einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (BV, Art 8., Abs. 2).

Artikel 8, Abs. 2, bietet Menschen mit Behinderungen ausdrücklich einen erhöhten Schutz vor Benachteilungen, welche durch eine staatliche Stelle entstanden sind. Er führt dazu, dass Benachteiligungen, welche eine Person aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erfährt, besonders nachgegangen wird.

Es lassen sich zwei Situationen unterscheiden:

  • Eine verbotene Diskriminierung kann vorliegen, wenn durch die Benachteiligung die Person mit Behinderung in ihrer Würde verletzt wurde – dies ist immer der Fall, wenn sie allein aufgrund stereotyper Vorstellungen über ihre Eigenschaften schlechter behandelt wird. In diesem Fall gibt es keine Rechtfertigung für die Diskriminierung.
  • Eine Diskriminierung kann aber auch vorliegen, wenn zwar nicht die Würde der Person verletzt wurde, die Benachteiligung aber ihren Grund direkt oder indirekt in der Behinderung hat. In diesem Fall ist stets zu prüfen, ob die Benachteiligung gerechtfertigt war oder nicht.

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sind zu beseitigen

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. (BV, Art. 8, Abs. 4)

Das Diskriminierungsverbot allein reicht nicht aus, um Personen mit Behinderungen zu garantieren, dass ihnen im gesellschaftlichen Leben volle Teilhabe offen steht.

Deshalb verlangt die Verfassung von den Gesetzgebern des Bundes, der Kantone und Gemeinden dass sie Massnahmen ergreifen, um die Benachteiligungen zu beseitigen, welche Menschen mit Behinderungen erleben.

Bund, Kantone und Gemeinden haben alle im Rahmen ihres Kompetenzbereiches die Pflicht, aktiv Defizite der aktuellen und bestehenden Gesetzgebung zu analysieren und entsprechend zu verbessern.