SGK-S will realen Beschäftigungsmöglichkeiten Rechnung tragenWichtige Geschäfte für Menschen mit Behinderungen in SGK-S
Bern, 28.06.2024 - Die Sozialkommission des Ständerats (SGK-S) hat heute gleich mehrere Entscheide zu Themen getroffen, die den Alltag vieler Menschen mit Behinderungen prägen. Erfreulich ist, dass die SGK-S bei der Einschätzung der Beschäftigungsmöglichkeiten von Personen in der IV nicht mehr von einem fiktiven Arbeitsmarkt ausgehen will. Zudem will sie weitere Abklärungen zur Notwendigkeit einer 13. IV-Rente vornehmen. Enttäuschend ist, dass die Kommission einen Entscheid beim selbstbestimmten Wohnen von Menschen mit Behinderungen vertagt.
Erst kürzlich hat das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV zur beruflichen Eingliederung durch die IV informiert und grundsätzlich positive Ergebnisse verkündet. So hat die IV 2023 rund drei Mal mehr Menschen bei der beruflichen Eingliederung unterstützt als noch vor fünfzehn Jahren. Wichtig ist dabei aber auch, von einem realitätsnahen Arbeitsmarkt auszugehen. Sehr erfreulich ist deshalb, dass die Sozialkommission des Ständerats (SGK-S) in ihrer Sitzung über die vergangenen zwei Tage der parlamentarischen Initiative Kamerzin 23.448 Folge gegeben hat. Die Initiative fordert, dass sich die IV bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten von Betroffenen stärker an den tatsächlich existierenden Jobmöglichkeiten und nicht mehr an oft fiktiven Arbeitsmöglichkeiten auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt orientiert. Damit werden IV-Entscheidungen nachvollziehbarer und wird die berufliche Eingliederung erleichtert.
Weitere Abklärungen bezüglich 13. IV-Rente
Bezüglich einer 13. IV-Rente (siehe auch pa. Iv. 24.424) will die SGK-S noch weitere Abklärungen vornehmen. Die Behindertenverbände sehen die Notwendigkeit einer 13. IV-Rente als klar gegeben an. Dies sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht – über die Hälfte der IV-Rentner:innen benötigt zusätzlich Ergänzungsleistungen – als auch, weil sonst die Einheit der 1. Säule der Existenzsicherung gefährdet ist. Ein rechtliches Kurzgutachten, das Inclusion Handicap in Auftrag gegeben hat, zeigt, dass eine Ungleichbehandlung in der Existenzsicherung von Altersrentner:innen und IV-Rentner:innen verfassungswidrig ist. Inclusion Handicap fordert die SGK-S auf, dies in ihren weiteren Abklärungen zu berücksichtigen.
Verzögerungstaktik beim Wohnen
Unverständlich ist hingegen die Verzögerungstaktik bei der Revision des Rahmengesetzes IFEG, welches das selbstbestimmte Wohnen von Menschen mit Behinderungen fördern will. Der Bundesrat hatte in Zweifel gezogen, ob der Bund überhaupt die Kompetenz habe, ein auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtetes IFEG zu erlassen. Auch hier hatte Inclusion Handicap ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt klar zum Schluss, dass der Bund über diese gesetzgeberische Kompetenz verfügt. Dass die SGK-S trotz klarem Entscheid des Nationalrats für eine IFEG-Revision und dieser Entscheidungsgrundlage mit der Motion 24.3003 zuwarten will, ist für den Dachverband der Behindertenorganisationen nicht nachvollziehbar. Auch die Inklusions-Initiative fordert die freie Wahl der Wohnform und des Wohnorts. Eine Revision des IFEG ist ein erster Schritt, um diesem Ziel näher zu kommen. Nichts tun in diesem Bereich ist hingegen keine Option.