Alarmsysteme gewähren Sicherheit von Menschen mit Behinderungen nicht
Bei Hochwasser, Lawinen, einem Zwischenfall in einem Atomkraftwerk oder anderen gefährlichen Ereignissen, müssen die Behörden die Bevölkerung informieren und warnen. Doch die revidierte Alarmierungsverordnung garantiert die Sicherheit von gewissen Gruppen von Menschen mit Behinderungen nicht, was Inclusion Handicap in seiner Vernehmlassungsantwort kritisierte.
Die Alarmierungsverordnung führt aus, wie die Sicherheit der Bevölkerung gewährt werden soll. Neben Naturkatastrophen sind das beispielsweise auch potenzielle Gefahren durch Stauanlagen, Kernkraftwerke oder kriegerische Konflikte. Gewarnt und alarmiert wird insbesondere durch Sirenen und über Radio- und Fernsehstationen. Die Informationen sind jedoch in keiner Weise barrierefrei zugänglich. Im vorliegenden revidierten Entwurf werden die Mängel nicht behoben. Dies widerspricht der UNO-Behindertenrechtskonvention, die explizit den Schutz von Menschen mit Behinderungen fordert.
Keine barrierefreie Kommunikation bei Alarmierung
Die Mängel in der Alarmierungsverordnung sind vielfältig:
- Namentlich für gehörlose Menschen und solche mit einer Hörbehinderung ist die Sicherheit durch den Fokus der Alarmierungssysteme auf Sirenen, Radio- und TV-Informationen weder heute noch künftig gewährleistet.
- Menschen mit einer geistigen Behinderung sind auf die Verfügbarkeit der Informationen in leichter Sprache angewiesen, blinde Personen auf Brailleschrift oder andere barrierefreie Kommunikationstechniken.
Inclusion Handicap forderte den Bundesrat dazu auf, diese Mängel rasch zu beheben. Der Bundesrat hat angekündigt, 2018 das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) zu revidieren. Inclusion Handicap erwartet, dass spätestens dann seine Forderungen umgesetzt werden.