Das Fakultativprotokoll treibt die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention voran
Eine Motion verlangt, dass die Schweiz das Fakultativprotokoll zur UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass Personen mit Behinderungen bei einem Verstoss gegen die BRK mittels Individualbeschwerde an den UNO-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen gelangen können. Inclusion Handicap unterstützt den Vorstoss: Das Fakultativprotokoll fördert die konsequente Umsetzung der BRK.
Die Schweiz ist noch weit weg von einer konsequenten Umsetzung der UNO-BRK, wie dies Inclusion Handicap im Schattenbericht ausführlich dargelegt hat. Die Ratifizierung des Fakultativprotokoll würde die Gleichberechtigung der Menschen mit Behinderungen fördern. Betroffene, die einen Verstoss gegen die BRK geltend machen, könnten mittels Individualbeschwerde an den Ausschuss gelangen, nachdem sie den Schweizer Rechtsweg bis zur letzten innerstaatlichen Instanz (z.B. Bundesgericht) bestritten haben. Stellt der UNO-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen einen Verstoss gegen die Konvention fest, erlässt er konkrete Empfehlungen. Der Staat wird verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten Rechenschaft über die eingeleiteten Massnahmen abzulegen.
Das Fakultativprotokoll sieht keine inhaltliche Ausweitung der Rechte vor, die in der Konvention festgehalten ist, sondern hat lediglich prozessuale Folgen: Der Ausschuss würde zu einer letzten Instanz nach dem Schweizer Bundesgericht.
Vorgehen bewährt sich bei anderen Konventionen
Dieses Vorgehen hat sich in der Schweiz bewährt; bei anderen UNO-Konventionen hat sie das Fakultativprotokoll ratifiziert, so z.B. bei denjenigen gegen Folter, zur Beseitigung der Rassendiskriminierung oder für die Rechte der Frauen sowie Kinder. Die Umsetzung der Rechte und die Gleichberechtigung konnten dadurch vorangetrieben werden. Und die Erfahrung zeigt ausserdem: Es ist mitnichten mit einer Beschwerdeflut zu rechnen.
Neben der Individualbeschwerde ist ausserdem das Untersuchungsverfahren Bestandteil des Fakultativprotokolls: Der Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen kann von sich aus aktiv werden, wenn in einem Vertragsstaat systematische oder schwerwiegende Verletzungen der Konvention nachgewiesen werden können.