Inclusion Handicap unterstützt Einführung eines echten Einigungsverfahrens bei monodisziplinären GutachtenNEWS zur Vernehmlassungsantwort zur pa. Iv. Roduit
Die Ausführungen in der Vernehmlassungsantwort lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Echter Einigungsversuch: Die Vorlage stärkt die Mitbestimmung der Versicherten bei der Auswahl der sachverständigen Personen. Dies erhöht die Akzeptanz der Begutachtung und vermeidet langwierige Prozesse. Daher begrüsst Inclusion Handicap diesen Ansatz.
- Gemeinsames Gutachten mit Konsensbeurteilung: Kommt bei der Auswahl der sachverständigen Person keine Einigung zustande, sollen die von der versicherten Person und von der IV-Stelle genannten Sachverständigen gemeinsam ein Gutachten mit Konsensbeurteilung erstellen. Dieses Verfahren stärkt die Gleichbehandlung der Parteien. Daher begrüsst Inclusion Handicap diesen Ansatz.
- Auswahl der sachverständigen Person durch die Versicherten: Aktuell führen die IV-Stellen eigene Gutachterlisten mit Sachverständigen, mit denen sie zusammenarbeiten. Diese Listen fallen je nach IV-Stelle äusserst unterschiedlich aus, denn die IV-Stellen erstellen sie nach eigenem Gutdünken. Gemäss der Vorlage sollen die Versicherten nach der Bezeichnung einer sachverständigen Person durch die IV-Stelle jemand anderen aus diesen Listen auswählen können. Alternativ sollen sie die Gelegenheit haben, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten und eine sachverständige Person vorzuschlagen, welche die Anforderungen von Art. 7m Abs. 1 Bst. c ATSV erfüllt. Diesen Ansatz begrüsst Inclusion Handicap nur teilweise:
- Kritik: Aus der Sicht von Inclusion Handicap ist es zentral, dass sich die Auswahl der sachverständigen Person nicht auf die sehr unterschiedlichen, von den IV-Stellen selbst erstellten Gutachterlisten beschränkt. Soll eine sachverständige Person aus einer Liste ausgewählt werden, braucht es eine für die ganze Schweiz einheitliche Gutachterliste.
- Einverständnis: Dass im Sinne eines Gegenvorschlags eine sachverständige Person ausserhalb einer bestehenden Liste vorgeschlagen werden kann, welche die Anforderungen von Art. 7m Abs. 1 Bst. c ATSV erfüllt, ist richtig und wichtig.
- Forderung: Es ist zentral, dass sowohl die Notwendigkeit einer nationalen Gutachterliste als auch die Möglichkeit eines Gegenvorschlags der versicherten Person klar und deutlich aus den definitiven Erläuterungen zu Art. 57 Abs. 4 IVG hervorgehen und dass dies auch in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen wird. Ebenso zentral ist es, dass die Versicherten in der Praxis klar und deutlich auf ihre Wahlmöglichkeiten hingewiesen werden.
- Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD): Falls es bei einem gemeinsamen Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, soll der RAD zu den divergierenden Punkten Stellung nehmen und seine Schlussfolgerungen abgeben. Auch diesen Ansatz begrüsst Inclusion Handicap nur teilweise. Aus der Sicht des Dachverbandes der Behindertenorganisationen muss der RAD vor seiner Schlussfolgerung zwingend versuchen, die Differenzen der beiden Sachverständigen im direkten Austausch zu bereinigen. Art. 57 Abs. 4 IVG ist daher entsprechend anzupassen.