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Informationen des BSV zum Assistenzbeitrag und IntensivpflegezuschlagAusserordentliche Lage COVID-19

Der Corona-Virus führt temporär zu Änderungen für Personen, die einen Assistenzbeitrag beziehen. Die Plattform für Covid-19-Aushilfsstellen bietet Personen, die IV-Assistenz beziehen, die Möglichkeit, kostenlos Inserate zu schalten.

Vorbemerkung

Die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit COVID-19 wirft sehr viele Fragen betreffend den Assistenzbeitrag auf. Das BSV ist bemüht, die sich stellenden Fragen möglichst rasch und pragmatisch zu beantworten. Das BSV beabsichtigt, diese Information laufend anzupassen. Es ist möglich, dass aufgrund neuer Vorgaben des Bundesrates oder geänderter Einschätzungen Anpassungen der untenstehenden Einschätzungen notwendig sind.

Assistenzbeitrag

Verzicht der Assistenzbezüger/innen uaf die Arbeit der Assistenzpersonen

Wenn eine Assistenzbezügerin/ein Assistenzbezüger krank ist oder zum Schutz vor einer Erkrankung an COVID-19 auf die Arbeit der Assistenzpersonen verzichtet, muss sie/er den Assistenzpersonen den Lohn weiterhin ausrichten. Die IV wird diese Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 39h Absatz 2 IVV bis auf Weiteres anerkennen. In diesen Fällen ist kein Arztzeugnis notwendig. Zu prüfen ist, ob ein Teil der Arbeit trotzdem geleistet werden kann (z. B. wenn eine Assistenzperson weiterhin die Administration oder die Einkäufe erledigen kann).

Diese Lohnfortzahlungen werden während der ausserordentlichen Lage von der IV übernommen und dem jährlichen Assistenzbeitrag nicht angerechnet. Diese Regelung soll es Assistenzbezüger/innen ermöglichen, die Anzahl eingesetzter Assistenzpersonen zu reduzieren und dabei das Pensum einzelner Assistenzpersonenzu erhöhen.

Kurzarbeit von Assistenzpersonen

Assistenzbezüger/Innen haben keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung.

Krankheit/Abwesenheit der Assistenzpersonen

Bei Krankheit von Assistenzpersonen gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 39h Absatz 1 IVV. Die Randziffer 3023 KSAB wird bis auf Weiteres ausser Kraft gesetzt, d. h. die IV anerkennt Lohnfortzahlungspflichten, die über die Berner Skala hinausgehen. Analog der Empfehlung des Bundesrates soll neu erst nach einer Abwesenheit von 10 Tagen ein Arztzeugnis verlangt werden. Dieselbe Regelung gilt, wenn sich eine Assistenzperson wegen der Nähe zu infizierten Personen in eine selbstverordnete Quarantäne begibt oder eine verordnete Quarantäne besteht. Eine Neubeurteilung dieser Regelung bleibt vorbehalten.

Bei Abwesenheit der Assistenzpersonen wegen der Betreuung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren (Schließung von Schulen) zahlt die/der Arbeitgeberin (Assistenzbezüger/in) den Lohn für die ersten drei Tage weiter. Die IV-Stelle vergütet diese Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 39h Abs. 1 IVV.

Ab dem 4. Tag haben die Hilfeleistenden Anspruch auf ein Tagegeld gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Sobald eine betreuungspflichtige Person Taggelder bezieht respektive mehr als drei Tage wegen Betreuungsaufgaben von der Arbeit fernbleibt, entfällt die Lohnfortzahlungspflicht der/s Assistenzbezügerin/s.

Landesabwesenheit von Assistenzpersonen

Kann eine Assistenzperson die Arbeitsleistung nicht erbringen, weil sie im Ausland ist und nicht in die Schweiz ein- oder zurückreisen kann, besteht seitens der versicherten Person keine Lohnfortzahlungspflicht. Es besteht gemäss der Praxis von Art. 324a OR nur dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Grund für die Arbeitsverhinderung in den persönlichen Verhältnissen der angestellten Person liegt. Die Quarantäne betrifft aber einen grösseren Kreis von Personen, so dass der Grund für die Arbeitsverhinderung nicht in den persönlichen Verhältnissen der angestellten Person liegt. Der Arbeitgeber ist gemäss dieser Praxis nicht verpflichtet, Lohn zu bezahlen. Die Angestellten müssen Zeitguthaben (Ferien, GLAZ (Gleitzeit), Überstunden, Mehrarbeit) einsetzen oder allenfalls unbezahlten Urlaub beziehen. Entsprechend übernimmt die IV keine Lohnfortzahlungen bei fehlender Einreisemöglichkeit von Assistenzpersonen.

Verpflichtung der Assistenzpersonen zur Assistenz

Sofern keine anderslautende behördliche Anweisung vorliegt, besteht eine Arbeitspflicht. Das ungerechtfertigte Fernbleiben von der Arbeit gilt als Arbeitsverweigerung. Eine Assistenzbezügerin resp. ein -bezüger kann seine Assistenzpersonen grundsätzlich dazu verpflichten, die Assistenz sicherzustellen, wenn diese dringend notwendig ist. Ausgenommen sind besonders gefährdete Personen gemäss den Vorgaben des Bundesrates. Es ist die Aufgabe der Assistenzbezügerin oder des -bezügers, die Hygienevorschriften einzuhalten und die Gesundheit der Assistenzpersonen so gut wie möglich zu schützen (z.B. Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.).

Weigert sich die Assistenzperson, ihrer Verpflichtung nachzukommen, verliert sie ihren Lohnanspruch. Wenn der/die Assistenzbezüger/in krank ist, muss eine Interessenabwägung stattfinden. In diesem Fall wird die Pflege so weit wie möglich reduziert, um das Risiko einer Infektion zu vermeiden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die lebenswichtige Versorgung unter Berücksichtigung der notwendigen Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

Neue Assistenzpersonen

Sollte die versicherte Person vorübergehend auf neues Personal angewiesen sein, kann seitens der IV-Stelle auf die Kontrolle des Arbeitsvertrags verzichtet werden. Das BSV empfiehlt den Assistenzbeitrag-Bezügerinnen und -bezügern weiterhin, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

Entschädigung Angehörige und Organisationen

Eine Entschädigung von Angehörigen oder von Organisationen ist nicht möglich.

Wegfall von Besuchen in Heim/Sonderschule bzw. Werkstätte oder Tagesstätte

Wenn eine Assistenzbezügerin oder -bezüger, die/der normalerweise ein Heim/Sonderschule bzw. eine Werkstätte oder Tagesstätten besucht, zu Hause bleiben muss (Schliessung der Einrichtung, Krankheit, Quarantäne), kann die Anzahl der gewährten Hilfestunden auf ein Gesuch hin erhöht werden. Diese Anpassung ist immer ab dem 1. März gültig. Diese Anpassung ist nur für die Dauer der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 gültig.

Zusätzliche Spitex-Leistungen

Sollte die Assistenzbezügerin resp. der -bezüger aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit von Assistenzpersonen vermehrt Spitex-Leistungen in Anspruch nehmen müssen, kann ausnahmsweise auf eine Revision des Assistenzbeitrags verzichtet werden.

Besitzstandsgarantie

Betreffend Besitzstandgarantie nach dem 18. resp. 64./65. Altersjahr gilt Folgendes: Der Besitzstand wird auch dann garantiert, wenn der erste Einsatz der Assistenzperson innert einer Frist von 3 Monaten nach Aufhebung der ausserordentlichen Lage erfolgt.

Assistenzbezüger/innen, die keine Hilfe mehr bekommen

Wenn ein/e Assistenzbezüger/in keine Assistenzpersonen oder andere Personen hat, die ihr/ihm helfen können, kann ihre/seine Situation kritisch werden. Wir können nicht ausschließen, dass eine zunehmende Zahl von Assistenzpersonen nicht mehr in der Lage ist, die Pflege zu übernehmen. Das BSV hat bei den zuständigen kantonalen Behörden nachgefragt, an wen sich die Assistenzbezüger/innen in einer solchen Situation wenden können: Die Kantone bitten die Bezüger/innen des Assistenzbeitrags in schwierigen Situationen, sich zuerst an Pro Infirmis oder vergleichbare Behindertenorganisationen zu wenden, um ein alternatives Hilfsnetz zu organisieren, und dann an die im jeweiligen Kanton zuständige Fachstelle für Behinderteneinrichtungen.

Intensivpflegezuschlag: Weniger Spitex-Leistungen

Sollte die Kinderspitex die versicherte Person nicht mehr zu Hause besuchen und müssen nun die Eltern die entsprechenden Leistungen erbringen, kann die Situation im Rahmen des Intensivpflegezu-schlags auf Gesuch hin neu beurteilt werden. Die für diese Leistungen erforderliche Zeit wird daher im IPZ berücksichtigt und eine neue Mitteilung mit der allfälligen neuen IPZ-Stufe erlassen. Diese Anpassung ist nur für die Dauer der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 gültig.


Haben Sie als Assistenzbezügerin bzw. Assistenzbezüger Fragen zu diesen Informationen, die Ihr persönliches Dossier betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihre IV-Stelle.

Für generelle Auskünfte zum Assistenzbeitrag oder dem Intensivpflegezuschlag, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Frau M. Lâamir (maryka.laamir@bsv.admin.ch) oder Herr S. Honegger (stefan.honegger@bsv.admin.ch).

Aufgrund der ausserordentlichen Lage kann es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis wir Ihre Frage beantworten können. Wir danken für Ihr Verständnis.


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