Einigung mit den SBB: Bahnhof Freiburg wird barrierefrei gebaut
Die SBB haben sich verpflichtet, beim Neubau des Bahnhofs Freiburg vier Lifte einzubauen. Inclusion Handicap wird seine Einsprache deshalb zurückziehen. Der Dachverband der Behindertenorganisationen, Pro Senectute, Pro Infirmis und weitere Einzelpersonen haben zusammen mit den SBB eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Der Bahnhof Freiburg wird dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UNO-Behindertenkonvention (BRK) entsprechen.
Der Bahnhof Freiburg wird zwischen 2021 und 2024 modernisiert und ausgebaut. Unter anderem werden die Perrons erhöht, damit der selbstständige Zu- und Ausstieg für Menschen mit Behinderungen möglich ist. Die Pläne wiesen jedoch ursprünglich ein Manko auf: Die Rampen sahen eine Steigung von 12 Prozent auf einer Länge vom 30 bis 50 Meter vor.
Dies ist zu lange und zu steil, damit Passagiere im Rollstuhl selbstständig zum Perron gelangen können. Inclusion Handicap hat deshalb im November 2019 Beschwerde eingereicht, da das Projekt nicht dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) entsprach. Dies führte im Anschluss zu Verhandlungen mit den SBB sowie Inclusion Handicap, Pro Infirmis, Pro Senectute und weiteren Einzelpersonen.
Insgesamt vier Lifte
In mehreren Gesprächen haben sich die Parteien geeinigt, dass die SBB insgesamt vier Lifte einbauen werden. Eine einstsprechende Vereinbarung wurde unterzeichnet. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Personen mit Mobilitätseinschränkungen sowie Seniorinnen und Senioren autonom auf die Perrons und somit in den Zug gelangen. Insgesamt verpflichteten sich die SBB darauf, vier Lifte einzubauen, die insgesamt zwei Ein- und Ausgänge mit drei Perrons verbinden. Inclusion Handicap wird seine Beschwerde zurückziehen und ist erfreut, dass mit den SBB eine konstruktive Lösung gefunden werden konnte.
Anpassung der Bestimmunen verlangt
Inclusion Handicap fordert in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV) angepasst werden und klargestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen sich autonom Fortbewegen können. Dies ist bei einer Rampe mit einer Neigung von 12 Prozent nicht gegeben, weshalb in diesem Fall zwingend Lifte eingebaut werden müssen.