Monodisziplinäres Gutachten
Es handelt sich um eine Begutachtung mit nur einer medizinischen Disziplin und somit um ein monodisziplinäres Gutachten (z.B. psychiatrische Begutachtung).
Die IV-Stelle gibt Ihnen zusammen mit der Information über die Begutachtung gleich die Gutachterperson bekannt.
Ich habe Fragen zu dieser Gutachterperson
Wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.
Kann ich die vorgeschlagene Gutachterperson ablehnen?
Ja. Sie haben zudem das Recht, selbst eine Gutachterperson vorzuschlagen. Eine Begründung ist nicht nötig, aber die Ablehnung sowie allfällige Gegenvorschläge müssen Sie der IV-Stelle innert 10 Tagen nach Erhalt des Namens der Gutachterperson mitteilen.
Einen Muster-Brief erhalten Sie hier:
Wichtig zu wissen: Eine Ablehnung der Gutachterperson darf sich nicht nachteilig auf das IV-Verfahren auswirken.
Sie können die von der IV-Stelle vorgeschlagene Gutachterperson auch ablehnen und Gegenvorschläge einreichen, wenn Sie einen sogenannten Ausstandgrund geltend machen können. Auch dies ist der IV-Stelle innert 10 Tagen nach Erhalt des Namens der Gutachterperson mitzuteilen. Liegt ein Ausstandgrund vor, muss die IV-Stelle unter Berücksichtigung allenfalls eingereichter Gegenvorschläge eine neue Gutachterperson vorschlagen. Folgende Ausstandgründe werden anerkannt:
- Die Gutachterperson hat in der Sache ein persönliches Interesse.
- Die Gutachterperson ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden.
- Die Gutachterperson ist aus anderen Gründen in der Sache befangen.
Wie geht es nach einer Ablehnung der Gutachterperson weiter?
Haben Sie keinen Gegenvorschlag eingereicht oder übernimmt die IV-Stelle keine der von Ihnen vorgeschlagenen Gutachterpersonen, muss eine Einigung gesucht werden. Im Rahmen dieses sogenannten Einigungsverfahrens stellt Ihnen die IV-Stelle eine Liste von Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu.
Ich benötige Unterstützung bei der Auswahl der Gutachterperson
Lassen Sie sich durch Ihren behandelnder Facharzt oder Therapeuten bzw. Ihre behandelnde Fachärztin oder Therapeutin beraten. Oder wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung.