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Handicap und Recht 04-06/2023

Handicap und Recht 04-06/2023

«Handicap und Recht» ist eine Sammlung juristischer Artikel in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht. Inhalt sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit. 

Inhalt dieses Newsletters:

Handicap und Recht 04/2023: IV - Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad nach dem Bezug einer Übergangsleistung 

Handicap und Recht 05/2023: Intensivpflegezuschlag der IV: Keine doppelte Berücksichtigung des altersentsprechenden Hilfebedarfs

Handicap und Recht 06/2023: Keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei der Finanzierung der Ausbildung für einen unbegleiteten Minderjährigen


IV

IV - Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs an den neuen IV-Grad nach dem Bezug einer Übergangsleistung

Gewährt die IV-Stelle nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente aufgrund einer erneuten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eine Übergangsleistung, muss sie gleichzeitig den IV-Grad überprüfen und einen Entscheid über den neuen Leistungsanspruch fällen. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes sind die Leistungen auf den ersten Tag des Monats der dem Entscheid folgt anzupassen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dieser Zeitpunkt auch dann gilt, wenn dies im Vergleich zu einer Person, die keine Übergangsleistung bezogen hat, zu einer Schlechterstellung führt.


Intensivpflegezuschlag der IV: Keine doppelte Berücksichtigung des altersentsprechenden Hilfebedarfs

Bei der Prüfung des Anspruchs Minderjähriger auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags hat die IV abzuklären, ob im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Behinderung ein Mehrbedarf an Hilfeleistung besteht. Für dessen Ermittlung stellt die IV auf ein Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen ab. Dieses enthält neben Zeitwerten für eine altersentsprechende Hilfe für Kinder ohne Behinderung auch anrechenbare Maximalwerte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hielt nun in einem rechtskräftigen Urteil fest: Der altersentsprechende Hilfebedarf darf nicht sowohl mittels Reduktion des tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentsprechenden Abzug und somit doppelt berücksichtigt werden.


Keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei der Finanzierung der Ausbildung für einen unbegleiteten Minderjährigen

In einem Grundsatzentscheid bestätigt das Bundesgericht die Ablehnung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und stützt sich dabei sowohl auf die Bundesverfassung als auch auf das Völkerrecht (9C_592/2021 (externer Link)). Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist für ausländische Versicherte, die eine erstmalige berufliche Ausbildung der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen möchten, aber die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllen, nicht relevant. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) ist für spezifische Leistungen im Bereich der Ausbildung nicht anwendbar.