Handicap und Recht 04-06/2022
Handicap und Recht 04-06/2022
«Handicap und Recht» ist eine Sammlung juristischer Artikel in den Bereichen Gleichstellungs- und Sozialversicherungsrecht. Inhalt sind die Präsentation und Kommentierung von praxisrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsweisungen, ausgewählte Gerichtsurteile sowie Beispiele aus der Beratungstätigkeit.
Inhalt dieses Newsletters:
IV-Rentenbeginn: Rentenanspruch entsteht erst nach Beendigung von Eingliederungsmassnahmen
IV: Keine Praxisänderung bei der Invaliditätsbemessung anhand der LSE-Tabellenlöhne
Eidgenössische Berufsprüfungen: Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Art. 10 BehiG
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IV-Rentenbeginn: Rentenanspruch entsteht erst nach Beendigung von Eingliederungsmassnahmen
Mit Urteil vom 31. Januar 2022, 9C_380/2021, präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Rentenbeginn: Der Rentenanspruch entsteht erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen. Dies gilt auch in Bezug auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wie insbesondere ein Aufbautraining. Es gilt zudem selbst dann, wenn diese Massnahmen nur teilweise erfolgreich waren oder gar scheiterten.
IV: Keine Praxisänderung bei der Invaliditätsbemessung anhand der LSE-Tabellenlöhne
Das Bundesgericht hatte am 9.3.2022, 8C_256/2021, einen Fall zu beurteilen, auf den die bis 31.12.2021 geltenden Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) und der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) anzuwenden waren. In seinem Urteil lehnte das Bundesgericht eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Invaliditätsgrad anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt wird, ab.
Berufsbildung
Eidgenössische Berufsprüfungen: Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Art. 10 BehiG
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist auf eine Beschwerde gegen eine eidgenössische Berufsprüfung wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses zu Unrecht nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss: Das SBFI hätte aufgrund Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 10 BehiG gar keinen Kostenvorschuss erheben dürfen (Urteil des BVGer B-4164/2021 vom 4. Mai 2022).