Zugänglichkeit für Ausländer und Ausländerinnen mit Behinderungen garantieren
Auf die Bedürfnisse von Ausländerinnen und Ausländer mit Behinderungen muss im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AUG) Rücksicht genommen werden. Inclusion Handicap forderte in der Vernehmlassungsantwort unter anderem, dass bei den Weiterbildungsangeboten und in den rechtlichen Verfahren die Zugänglichkeit garantiert werden muss.
Das Staatsekretariat für Migration hat gemäss dem AUG-Entwurf die Pflicht, Kriterien festzulegen, welche die Qualität der Weiterbildung für Ausländer und Ausländerinnen sicherstellen. Inclusion Handicap verwies auf die Verpflichtungen aus der Bundesverfassung und der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK), wonach diese auch für Menschen mit Behinderungen zu gelten habe. Dazu gehören z.B.:
- Die Lehrmittel müssen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst sein
- Die Lehrräumlichkeiten müssen für Menschen im Rollstuhl zugänglich sein
- Massnahmen des Nachteilsaugleichs sind zu gewähren.
Verfahren muss barrierefrei sein
Inclusion Handicap forderte ebenfalls, dass die Dokumente in den Verfahren für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen. Eine Verfügung der Behörden z.B. muss für jeden Menschen zur Kenntnis genommen werden können und falls nötig in Braille-Schrift, Gebärden- oder leichter Sprache zugänglich sein.