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Befreiung der Maskenpflicht aus gesundheitlichen und behinderungsbedingten Gründen: Zutritt darf nicht verwehrt werden

Menschen, die aus behinderungsbedingten oder gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen können, sind von der Maskenpflicht befreit. Inclusion Handicap hat deswegen viele Anfragen erhalten und hier die wichtigsten Fragen zusammentragen.

Um was geht es?

Seit dem 19. Oktober herrscht schweizweit Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, also in Läden, Restaurants, Kultur- oder Sporteinrichtungen. Zudem herrscht Maskenpflicht in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Bereits seit dem Juli gilt die Maskenpflicht im gesamten ÖV der Schweiz. Am 29. Oktober beschloss der Bundesrat die Maskenpflicht:

  • In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.
  • In belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
  • In Schulen ab der Sekundarstufe II
  • Am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros) oder es sprechen Sicherheitsgründe dagegen.

Welche Haltung hat Inclusion Handicap?

Inclusion Handicap steht dezidiert hinter den Massnahmen des Bundes und der Kantone und befürwortet auch die Maskenpflicht, um die Pandemie einzudämmen. Ein Teil der Menschen mit Behinderung gehört zur Risikogruppe, so z.B. Personen mit Herz-Kreislauferkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Autoimmun- oder Muskelkrankheiten. Diese Personengruppe darf nicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.

Wann sind Menschen mit Behinderungen von der Maskenpflicht befreit?

Ein Teil der Bevölkerung ist von der Maskenpflicht ausgenommen. Aber nur dann, wenn es aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen. Die Gründe können vielfältig sein und sind individuell. Ein paar Beispiele:

  • Ein Teil der Bevölkerung kann wegen motorischen Einschränkungen keine Maske an- und abziehen, so z.B. Personen mit Tetraplegie oder gewissen Muskelkrankheiten.
  • Eine Maske kann bei gewissen Diagnosen aus gesundheitlichen Gründen gefährlich sein, z.B. wenn durch Atemwegserkrankungen ein Erstickungsrisiko besteht.
  • Für Personen mit Autismus kann eine Maske Stress und Panik auslösen, der zu einem sog. Meltdown führen kann. Für viele Betroffene ist das Maskentragen eine zu grosse sensorische Herausforderung.
  • Viele Gehörlose Personen und Personen mit Hörbehinderungen sind darauf angewiesen, die Bewegungen der Lippen ihres Gegenübers zu sehen, um es zu verstehen. Für die Kommunikation ist es notwendig, die Masken abzunehmen.

Es gibt vielfältige und zum Teil individuelle Gründe, weshalb gewisse Menschen mit Behinderungen keine Masken tragen können. Es ist nicht möglich, eine komplette Liste zu publizieren. Inclusion Handicap empfiehlt deshalb Betroffenen, sich von ihrem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.

Müssen Unternehmen Personen mit Maskendispens in die Räume Einlass gewähren?

Ja, Menschen, die aus gesundheitlichen/behinderungsbedingten Gründen keine Maske tragen können, haben das Recht, alle Räume, in denen Maskenpflicht herrscht, zu betreten – auch ohne Maske. Ein Attest hilft, das Verständnis bei Läden oder Transportunternehmen und deren Angestellten zu gewinnen. Die Corona-Pandemie ist für die gesamte Bevölkerung eine Herausforderung und mit vielen Einschränkungen und Entbehrungen verbunden. Für Inclusion Handicap ist es verhältnismässig, von den Betroffenen, die behinderungsbedingt/aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, zu verlangen, dass sie ein ärztliches Attest mittragen, welches einen Maskendispens bescheinigt.

Was muss im Attest stehen?

Das Arztzeugnis muss einzig bescheinigen, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen/behinderungsbedingten Gründen keine Masken tragen kann. Es muss aber nicht ein Krankheitsbild oder eine Diagnose erwähnen, damit der Persönlichkeitsschutz gewährt werden kann. Falls nötig soll sich die Allgemeinärztin mit dem Spezialisten absprechen, so dass keine Rückschlüsse auf die Diagnose gemacht werden kann. Denn wenn das Attest von einem Psychiater kommt ist klar, dass die betroffene Person aus psychischen Gründen keine Maske tragen kann.

Was können die Mitmenschen tun?

Inclusion Handicap ruft die Bevölkerung auf, Verständnis für Menschen mit Behinderungen, die keine Maske tragen können, zu haben. Freundliches Nachfragen hilft, ein böser Blick oder gar Anpöbeleien nicht.

Was tun mit selbstgefälligen Maskenverweigerinnen und -verweigern?

Menschen, die aus selbstgefälligen Motiven keine Maske tragen, sind für Menschen mit Behinderungen in zweifacher Hinsicht ein Problem: Sie gerährden zum einen denjenigen Menschen mit Behinderungen, die zur Risikogruppe gehören. Zum anderen erweisen sie denjenigen Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, einen Bärendienst: Diese werden dann zu unrecht verdächtig, die Maske aus selbstgerechten Motiven nicht zu tragen.

In seltenen Einzelfällen haben Ärztinnen und Ärzte Maskendispense an Personen ausgestellt, die keine Einschränkungen haben. Inclusion Handicap fordert die zuständigen Stellen auf, gegen die fehlbaren Personen vorzugehen. Wenige Fälle wurden in den Medien publik.

Gibt es viele Probleme?

In der Rechtsberatung von Inclusion Handicap haben sich die Anfragen in den letzten Tagen und Wochen gehäuft: Es gibt viele Fälle, bei denen Menschen, die keine Masken tragen können, der Zutritt zu Läden, Restaurants oder anderen Lokalen verwehrt wurde. Eine Gymnasiastin mit Autismus darf nicht mehr am Unterreicht teilnehmen, einer Studentin wurde der Zugang zum Vorlesungssaal verwehrt. Dies ist nicht hinnehmbar.