Nachbesserung der Pflegefinanzierung
Mängel in der Pflegefinanzierung werden durch eine Gesetzesänderung behoben. Inclusion Handicap ist erleichtert, dass die Rechtsunsicherheit behoben wurde.
Ausgangslage
Die Pflegekosten bei Heimaufenthalten und bei ambulanter Pflege (z.B. Spitex) werden heute bis zu einer bestimmten Höhe von der obligatorischen Krankenversicherung und von den pflegebedürftigen Personen selber übernommen. Die Kantone bezahlen den Rest. Unklarheiten bestehen momentan, wenn die pflegebedürftige Person ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Pflege in Anspruch nimmt, da diesbezüglich unterschiedliche kantonale Regelungen bestehen. Dies führt dazu, dass sich einige Wohnsitzkantone weigern, die Restfinanzierung zu übernehmen. Mit der Parlamentarischen Initiative ändert sich dies nun.
Dass es für die ausserkantonale Pflegefinanzierung eine klare Regelung brauchte, war im Parlament zwar grundsätzlich unbestritten. Die Ausgestaltung erwies sich jedoch als veritabler Zankapfel; am Schluss musste die Einigungskonferenz auf den Plan treten, deren Antrag beide Kammern zustimmten. Dieser beinhaltet:
- Grundsätzlich muss die pflegebedürftige Person in ein Heim im Wohnsitzkanton eintreten. Wenn der Kanton keinen Platz in «geographischer Nähe» anbieten kann, muss er die Restfinanzierung nach den Regelungen leisten, die im Standortkanton des Heimes gelten.
- In der ambulanten Pflege gelten die Regelungen des Standortkantons des Leistungserbringers.
Position von Inclusion Handicap
Inclusion Handicap ist erleichtert, dass die Unsicherheiten nun behoben und klare Regelungen geschaffen wurden.
Inclusion Handicap hatte ursprünglich gefordert, dass der Wohnsitzkanton die Kosten immer nach den Normen des Standortkantones übernehmen soll. Dies hätte den bedürftigen Personen in jedem Fall erlaubt, beispielsweise in die Nähe von Verwandten zu ziehen.
Inclusion Handicap hatte in der Vernehmlassung zudem erfolglos gefordert, dass:
- die Beiträge de Krankenversicherungen den Lohn- und Preisentwicklungen anzupassen sind
- die krassen kantonalen Unterschiede bei der Kostenbeteiligung der Patienten und Patientinnen in der ambulanten Pflege zu harmonisieren sind
- die Pflege durch Familienangehörige zu entschädigen ist.